AbR 2002/03 Nr. 28, S. 125: Art. 134 lit. b StPO, Art. 22 VwVV Administrativmassnahmen im Strassenverkehr haben zwar Strafcharakter, ergehen jedoch vor dem Verhöramt in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das Verhöramt hat deshalb ein
Sachverhalt
anfechtungsgegenstand strassenverkehrswesen sanktion Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.202 StPO: Art.106 Art.114 Leitentscheide BGE 127-I-133 107-V-84 AbR 2002/03 Nr. 28
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AbR 2002/03 Nr. 28, S. 125: Art. 134 lit. b StPO, Art. 22 VwVV Administrativmassnahmen im Strassenverkehr haben zwar Strafcharakter, ergehen jedoch vor dem Verhöramt in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das Verhöramt hat deshalb ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 22 VwVV zu behandeln; bleibt es untätig, so begeht es eine Rechtsverweigerung. Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 22. Mai 2002 Aus den Erwägungen:
7. Mit dem Entscheid des Verhöramts vom 6. Mai 2002 über das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2002 ist das Beschwerdeverfahren vor der Obergerichtskommission betreffend Rechtsverweigerung unumstritten gegenstandslos geworden. Es kann daher als erledigt abgeschrieben werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 114 StPO; ferner analog Art. 202 Abs. 1 ZPO). Damit stellt sich nur noch die Frage, ob dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Rechtsverweigerungsbeschwerde begründet war und deshalb hätte gutgeheissen werden müssen, wenn sie inzwischen nicht gegenstandslos geworden wäre. 8.a) Auch wenn Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zum Teil Strafcharakter haben, namentlich die sogenannten Warnungsmassnahmen, so handelt es sich dabei dennoch um Massnahmen, die in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergehen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (Verwaltungsverfahrensverordnung; VwVV; GDB 133.21) welche Bestimmung demnach auch auf Administrativverfahren im Strassenverkehr anwendbar ist, ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die Behörde oder Amtsstelle in Wiedererwägung zu ziehen, falls a.) eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder die gesuchstellende Person für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die sie in jenem Verfahren nicht geltend machte, weil sie dazu nicht in der Lage war oder weil dafür keine Veranlassung bestand; b.) die Verfügung durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden ist; c.) die Behörde oder Amtsstelle sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. Lehnt die Behörde oder Amtsstelle die Wiedererwägung ab, so kann dieser Entscheid nach Art. 22 Abs. 2 VwVV angefochten werden (vgl. zum Ganzen auch René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, 479, N. 2749; BGE 127 I 133).
b) Das Verhöramt macht geltend, das Wiedererwägungsgesuch sei mangelhaft gewesen. Insbesondere sei weder dargelegt worden, auf welche Bestimmungen der Gesuchsteller sich stütze, noch habe er dargelegt, inwiefern die vorgebrachten Gründe überhaupt eine Wiedererwägung rechtfertigten. Der Rechtsvertreter habe sich damit begnügt, angeblich neue Tatsachen aufzulisten. Es habe sich um Einwände gehandelt, die er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte geltend machen müssen. Das Verhöramt verkennt indessen, dass es sich bei diesen Fragen um solche der materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs handelt. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverweigerung vorlag, ist nicht zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch materiell begründet war. Vielmehr stellt sich nur die Frage, ob das Verhöramt es zu Unrecht abgelehnt hat, über die Frage der Wiedererwägung überhaupt zu entscheiden. Das war aber der Fall. Der Beschwerdeführer ersuchte mehrere Male um Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs. Wiederholt lehnte es das Verhöramt ausdrücklich ab, darüber zu entscheiden, nämlich mit Schreiben vom 20. März 2002, mit Schreiben vom 5. April 2002 sowie mit Schreiben vom 19. April 2002. Noch in der Vernehmlassung an die Obergerichtskommission führt der Verhörrichter aus, seiner Meinung nach habe es keine neue Verfügung mehr gebraucht, da das Administrativverfahren rechtskräftig erledigt worden sei. Zum Erlass einer Verfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch habe er sich ausschliesslich deshalb entschlossen, weil der Kantonsgerichtspräsident II am 25. April 2002 ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es ist somit unbestritten, dass das Verhöramt sich geweigert hat, über das Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden. Gemäss Art. 22 VwVV wäre es indessen verpflichtet gewesen, einen anfechtbaren Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zu erlassen. Die Verwaltung ist zwar dann nicht befugt, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn ein Richter darüber materiell entschieden hat (vgl. BGE 107 V 84); diesfalls kommt lediglich die Revision des Gerichtsurteils in Frage und das Verhöramt müsste auf ein Wiedererwägungsgesuch hin Nichteintreten verfügen. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 17. Januar 2002 nicht materiell über den Sicherungsentzug entschieden, sondern er ist zufolge Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Verhöramt hatte somit keinen Grund, sich mit dem Wiedererwägungsgesuch nicht formell korrekt zu befassen. Es hätte eine anfechtbare Verfügung betreffend die verlangte Wiedererwägung erlassen müssen, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen. Indem es dies nicht tat, beging es eine Rechtsverweigerung. Hätte demnach die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen werden müssen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre, so erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers um Entschädigung seines Rechtsvertreters als begründet. de| fr | it Schlagworte frage wiedererwägung entscheid verfahren behörde weiler gegenstandslosigkeit beschwerdeführer ausdrücklich rahm gesuchsteller sachverhalt anfechtungsgegenstand strassenverkehrswesen sanktion Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.202 StPO: Art.106 Art.114 Leitentscheide BGE 127-I-133 107-V-84 AbR 2002/03 Nr. 28